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Vergangene Veranstaltungen
Interne Sicht und Positionierung von Religion in Bezug auf weltliche/politische Macht
Interdisziplinärer Workshop am Montag, den 6. November 2023
Beim diesjährigen Workshop des Forums für den Vergleich der Rechtstraditionen der Religionen (= RdR-Forum) an der Hochschule für Jüdische Studien geht es um die Frage nach der Verhältnisbestimmung der religiösen Sphäre zu der weltlichen und politischen Sphäre aus der jeweils (internen) Sicht der religiösen Diskursträger, nämlich der jüdischen, islamischen und christlichen Rechtstradition.
In Staaten, in denen zwischen Staat und Religion nicht strikt getrennt wird, nimmt diese Fragestellung eine besondere Relevanz ein. Thematisiert soll aber nicht das Religionsverfassungsrecht bestimmter Länder, sondern das grundlagentheoretische Selbstverständnis betreffs der Beziehungsstruktur zwischen dem Religiösen und dem Weltlichen in der jeweiligen Religion, oder spezifische Traditionen und wie diese aus den klassischen Quellen zu erschließen sind, welche diese Fragestallung explizit oder implizit tangieren.
Erkennt die jeweilige religiöse Tradition die weltliche und machtpolitische Instanz an? Wie drückt sich dann diese Anerkennung an? Liegt die weltliche und politische Sphäre jenseits der Grenzen religiöser Weltanschauung, Glauben und Handeln, so dass darauf im religiösen Diskurs nur marginal Bezug genommen wird? Kann man von einer Gewaltenteilung reden und wenn ja, wie sieht diese dann jeweils aus?
Hat das Weltliche selbst, auch das nicht-politische weltliche, Platz in der jeweiligen religiösen Weltanschauung, oder müssen weltliche Inhalte quasi religiös werden, um Teil der Religion werden zu können?
Umgang mit Alterität in religiösen Traditionen
Interdisziplinärer Workshop am Montag, den 11. Juli 2022
Beim diesjährigen Workshop soll der Blick der jeweiligen Tradition auf die Andersgläubigen bzw. auf die Andersartigkeit der Nichtangehörigen der eigenen Tradition vergleichend untersucht werden. Die geschichtliche Begegnung mit dem Anderen, dem Fremden, hat bekanntlich die Identität der jeweiligen religiösen Traditionen wesenshaft geprägt. Die Formierung der eigenen Identität geht einher mit der Bildung normativer Strategien , dem Anderen zu begegnen, den Anderen zu bewerten, sich von ihm abzugrenzen und Grenzen der Toleranz definieren. Diese theologisch und ethisch geprägte Normativität formt sich in rechtlichen Festlegungen. Was ist die rechtliche Grundlage für den Umgang mit dem Anderen jeweils? Welche Perspektive wird eingenommen, um auf die Anderen zu reflektieren? Ist die Perspektive beispielsweise politisch, nämlich die Betrachtung der Nichtangehörigen als eine Minderheit im Mehrheitskollektiv der eigenen Tradition (zum Beispiel im jüdischen, christlichen oder muslimischen Staat oder der jüdischen, christlichen oder muslimischen Gemeinde)? Gibt es andere Gesichtspunkte? Ist die Abgrenzung von der säkularen Gesellschaft anders als die von den Andersgläubigen? Mit welchen Kategorien, Begriffen wird rechtlich gearbeitet? Welche Unterscheidungen gelten für die Anderen? Sind zeitliche oder politische Unterscheidungen relevant? In welchen Lebensbereichen sind die rechtlichen Strukturen im aktuellen Diskurs der jeweiligen Religionen relevant? Welche soziale Relevanz haben die rechtlichen Gesichtspunkte im Verhalten der Anderen gegenüber? Befestigen sie negativ religiöses Othering oder können sie als Ressourcen für ein friedensorientiertes Zusammenleben verwendet werden?
Sexualpartnerschaft außerhalb der Ehe in Judentum, Christentum und Islam
Interdisziplinärer Workshop zum vergleichenden Studium von
Quellentexten der religiösen Rechtsdiskurse
Freitag, 12. Juli 2019
Vortragsreihe: DAS RECHT DER RELIGIONEN VERGLEICHEN: VERSCHIEDENE ANSÄTZE UND METHODEN
Religionen weisen verschiedene Dimensionen auf wie z.B. Glaubenslehren, heilige Schriften, Riten, ethische Regeln, aber oft auch ihr eigenes Recht. So gibt es jüdisches und islamisches Recht sowie verschiedene christliche Kirchenrechte. Die wissenschaftliche Disziplin, die sich der Vergleichung solcher religiöser Rechtstraditionen widmet, ist relativ jung. Die interdisziplinäre, interreligiöse und internationale Vortragsreihe geht der Frage nach, welche Ansätze und Methoden es bereits gibt und wie sie weiterentwickelt werden könnten.
Interdisziplinärer Workshop zum vergleichenden Studium von
Quellentexten der religiösen Rechtsdiskurse
Freitag, 12. Juli 2019
Rabbinical Law and Legal Theory: Reception Issues and Hermeneutics
Research Workshop February 11th - 12th 2019
Rechtsquellenbestimmung in den religiösen Rechtsdiskursen
Recht gibt es faktisch nicht ohne eine Quelle, aus der herzustammen es beansprucht. Diese Quelle kann ein Buch sein, die Natur („Naturrecht“ als Konzept), Vernunft, die göttliche Offenbarung, Gott, Mensch, Rechtsgelehrsamkeit, Gewohnheit, Staat usw. Jede dieser Größen wird jedoch in den diversen religiösen Traditionen und ihren Grundsprachen sehr verschieden gefasst. Die „Vernunft“
z.B. kann binnengegliedert werden: Die Geonim, Leiter der rabbinischen Akademien, stritten mit den Karäern im 10. Jh. ob der Qiyas (Analogieschluss) als eingegrenzter Bereich innerhalb der Vernunftschlüsse zur Rechtsfindung zulässig sei oder nicht. In der islamischen Rechtsquellenlehre kommt gemäß dem Koran, Hadith und Konsens (Idschmaa) dem Qiyas speziell eine entscheidende Funktion im Rechtsdiskurs zu. Es wird ersichtlich, dass nicht „die Vernunft“ en bloc in einer vermeintlich selbstverständlichen Gesamtform anerkannt wird oder nicht. Hingegen ist im katholischen Kontext von „Vernunft“ oft sozusagen en bloc die Rede. Die Unterscheidung zwischen Naturrecht und von Gott als Offenbarung gegebenem Recht hingegen ist im katholischen Kirchenrecht fundamental, im jüdischen Diskurs sind jedoch zwar möglicherweise beide Quellen des Rechts vorhanden, sie werden nur anders bezeichnet und unterschieden, oder die Unterscheidung ist so überhaupt nicht zu finden. Was für Rechtsquellen es „gibt“ und wie sich im rechtsgelehrten Diskurs ihre Definition und Hierarchie zueinander begründet, sind daher Fragen, die zugleich in Angriff zu nehmen sind, um in einen Vergleich einzutreten.
Insbesondere die Frage nach impliziter oder expliziter Rechtsquellenlehre verbindet religiöse Rechtsdiskurse mit nichtreligiösen sowie nichtrechtswissenschaftlichen (z.B. spekulativ-theologischen oder anthropologischen) Diskursen. Deshalb folgt einer Listung und Ordnung der Rechtsquellen einer Rechtstradition notwendig die „Arbeit am Begriff“: Was impliziert die Begriffsgeschichte der Grundsprache (z.B. Latein, Arabisch, Hebräisch), wie steht es um die
Übersetzung? Die bloße Nutzung einer ungefähren Entsprechung verschleiert an dieser Stelle oft gerade dasjenige, was der Vergleich zu heben in der Lage wäre. Welche Unterscheidungen (z.B. Vernunft von Offenbarung) sind ggfs. implizit vorausgesetzt, was ist als Unterscheidung überraschenderweise nicht oder anders angelegt?
Der funktionalistische Ansatz, der auf Gemeintes und Zweck einer Rechtsquelle sieht, wird ergänzt durch die genealogische Frage danach, wie eine Rechtsquelle in die Würde der Rechtsquelle gelangte: Wurde sie, historisch oder dem Selbstverständnis nach, „eingesetzt“ von einer (individuellen oder kollektiven) Autorität, und welcher Art von Autorität? Geschah es in einem gesteuerten Prozess, oder „ergab“ es sich und blieb lediglich zu beschreiben? Welche Rolle spielte zwischen diesen Polen die konkrete Rechtsquellenlehre: Hatte sie einsetzende oder beschreibende Funktion? Diese Frage ist unterschieden von der nach einem gesetzgebenden Organ, das normalerweise Rechtsquellen beansprucht sowie selbst auf die verpflichtet ist, nicht jedoch zugleich und auf derselben Ebene sie als solche „in Kraft“ setzt.
Neben die möglichst vollständige systematisch-hierarchische Auflistung von Rechtsquellen tritt also unmittelbar der Blick auf die im Rechtsdiskurs implizite oder explizite Theologie und Anthropologie. Wir erwarten von der Arbeit an dieser Schneise in die „noch relativ junge wissenschaftliche Disziplin“ (Burkhard Berkmann) des Vergleichs des religiösen Rechts in besonderem Maße weitere Erkenntnisse für die Klärung und Schärfung der Aufgabenstellung des Forums.
Mit Blick darauf wurde zudem für diesen Workshop die kollegiale Diskussion, die bislang jedes Mal nur ansatzweise in die Tiefe geführt werden konnte, strukturell im Programm verstärkt.
Interdisziplinärer Workshop zu Formen und zum diskursiven Ort von Antworten in den religiösen Rechtsdiskursen
Donnerstag, 11.05.2017, an der Hochschule für Jüdische Studien
WEBER und KELSEN hielten die Unwandelbarkeit für ein Charakteristikum religiösen Rechts. Diese These erscheint leicht verständlich, wo sich religiöses Recht doch auf einen göttlichen Ursprung stützt und aus Quellen hervorgeht, die in alten und kanonisierten sakralen Texten zu finden sind. Aber wenn religiöse Rechte wirklich nicht anpassungsfähig wären, hätten sie dann so viele Phasen der Menschheitsgeschichte durchlebt und den Menschen in so vielen unterschiedlichen Situationen den Weg weisen können?
In dem geplanten Workshop geht es um die Flexibilität religiöser Rechte. Mit dieser Frage sind sowohl das jüdische und das islamische als auch das Kirchenrecht konfrontiert. Handelt es sich dabei um eine Frage, die nur von außen an religiöse Rechte herangetragen wird, also von Menschen, die der jeweiligen Rechtsgemeinschaft nicht angehören, von ihr aber Flexibilität erwarten? Oder ist Flexibilität den Systemen selbst immanent und ein in diesen liegendes Potential? Je nachdem, ob die Flexibilität mehr im Bereich der hermeneutischen Auslegungsmittel oder des rechtspolitischen Kalküls angesiedelt wird, kann es zu einem Spannungsverhältnis kommen.
Ferner sind die Wirkungen der Flexibilisierung in religiösen Rechten zu beachten. Es scheint die Erwartung zu geben, dass die Flexibilität zu einer Abmilderung oder gar Liberalisierung führen soll, aber kann Flexibilität in manchen Fällen nicht auch zu einer Verschärfung führen? Beschränkt sich die Flexibilisierung auf die Anwendung des Rechts in speziellen Situationen, so dass die Rechtsnorm selbst unangetastet bleibt? Oder kann sie sogar zu einer dauerhaften Fortbildung des Rechts führen? Oder kann diese
Methode überhaupt nichts Neues hervorbringen? Ein wichtiger Zugang wird darin bestehen, einzelne Instrumente zur Flexibilität in religiösen Rechten darzustellen. Ein bedeutender Anwendungsbereich solcher Instrumente dürfte das Ehe- und Familienrecht sein. Beispiele wären etwa die Abkehr von der Polygamie im Judentum, die Anwendung der „oikonomia“ bei Wiederheirat im orthodoxen Kirchenrecht oder das neuakzentuierte Rechtsverständnis, das im Schreiben von Papst Franziskus über die Liebe in der Familie (Amoris laetitia) aufscheint. Im islamischen Recht stellt sich die Frage der Flexibilität heute besonders im Hinblick auf Muslime, die in der Diaspora leben. Wie weit kann die Anpassung gehen, wenn es sich um das Recht einer Minderheit handelt?
Je nachdem, welche Art von Rechtsquellen im Zentrum einer religiösen Rechtsordnung steht, könnten den Instrumenten der Flexibilität unterschiedliche Bedeutungen zukommen, etwa wenn sie dazu dienen, allzu starres Gesetzesrecht aufzubrechen, oder wenn sie im Zusammenhang mit dem schon von vornherein stark dialektischen und einzelfallbezogenen talmudischen Recht betrachtet werden. Somit sind Instrumente der Flexibilität auch im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit zu sehen.
Der Workshop ist so aufgebaut, dass zunächst einzelne religiöse Recht nacheinander zu Wort kommen. Aus der jeweiligen Binnenperspektive werden methodische Ansätze zur Flexibilität dargestellt. Die so zu Tage getretenen Gemeinsamkeiten und Unterschiede gilt es dann im letzten Teil einander gegenüberzustellen. Der Leiter dieses Synthese-Teils hat die Aufgabe, die einzelnen religiösen Rechte miteinander so ins Gespräch zu bringen, dass es zu einer Rechtsvergleichung im eigentlichen Sinn kommt.
Programm
10:00 Uhr Begrüßung und Eröffnung
10:15 Uhr Judentum:
Prof. Dr. Ronen Reichman, Heidelberg:
Aspekte der Rechtsfortbildung in der Halacha
11:00 Uhr Islam:
Prof. Dr. Serdar Kurnaz, Hamburg:
Drei Modelle zur Lösung der Spannung zwischen Tradition und Innovation im islamischen Recht
11:45 Uhr Pause
12:00 Uhr Dr. Dr. Anargyros Anapliotis, München:
Flexibilisierungsmechanismen im Orthodoxen Kanonischen Recht: Oikonomia und ihre Grenzen
12:45 Uhr Gemeinsames Mittagessen (Mensa der Hochschule)
13:45 Uhr Christentum:
Prof. Dr. Dr. Helmuth Pree, München
Flexibilisierungsinstrumente im Katholischen Kirchenrecht
14:30 Uhr Kaffee-Pause
14:45 Uhr Rechtsvergleichende Diskussion mit Impulsreferat von Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann
16:30 Uhr Absprachen zur weiteren Planung, Abschluss (ca. 17 Uhr)
Bitte melden Sie Ihr Kommen an: ronen.reichman(at)hfjs.eu oder: josef.bamberger(at)hfjs.uni-heidelberg.de
Interdisziplinärer Workshop zu Formen und zum diskursiven Ort von Antworten in den religiösen Rechtsdiskursen
Freitag, 15.07.2016, an der Hochschule für Jüdische Studien
Den Antworten von Experten des religiösen Rechts kommt in religiösen Rechtsdiskursen eine unterschiedliche Bedeutung zu. Im Unterschied zur oder als Teil der Rechtsprechung und der akademischen Rechtsdiskurse besitzen z.B. Rechtsgutachten einen besonderen Stellenwert. Sie können eine autoritative, etablierte und anerkannte Form der Rechtsbelehrung an Personen und Institutionen sein, und werden zuweilen zum Bestandteil des geltenden Rechts.
Besonders im Kontext der Rechtspraxis entfaltet so die Ansicht des Rechtsgelehrten, der zu einem spezifischen Fall bzw. zu einer konkreten Frage begründet Stellung nimmt, eine verbindliche Relevanz. In der Halacha, der Sharija und dem kirchlichen Recht bereichern die She’elot uTeshuvut, die Fatwas, die Responsen (als Terminus technicus), Gutachten und Expertenantworten die Literatur und den Diskurs der jeweiligen Rechtstradition immens. Durch die Orientierung an der Fragestellung einzelner Rechtsfälle belebt das durch sie generierte normative Wissen den Rechtsdiskurs in lebensweltlicher Art und Weise.
Eine (historisch-systematische) rechtsvergleichende Perspektive kann durch eine Erschließung der gemeinsamen Strukturen und der spezifischen Differenzen in den religiösen Rechtstraditionen zur Vertiefung des Reflexionsniveaus bei der allgemeinen Frage nach dem Stellenwert der „Antworten“ in der jeweiligen Rechtsordnung beitragen.
Fragen, die wir auf der Tagung gemeinsam erörtern wollen, sind beispielsweise die Folgenden:
- Wer antwortet wann auf wen?
- Wie "standardisiert" ist das Verfahren?
- Wie "standardisiert" sind die Antworten? - Welche Verbindlichkeit kommt den Antworten, theoretisch und praktisch, zu?
- Was sind die Machtmechanismen, auf die sich die Wirkung der Rechtsgutachten stützt?
- Ist (und wie ist) der Prozess des Fragens und Antwortens verbunden mit Rechtsfortbildung? - d.h. findet die in den Responsen erteilte Rechtsauskunft Eingang in "kodifiziertes Recht"?
- Historische Entwicklungen: War es historisch anders, als es heute ist?
- Gibt es besondere Entwicklungen in der Verwendung von Responsen?
- Welche Argumentationsformen kommen darin zu Anwendung? Wie ist das Begründungsverfahren strukturiert?
- Welche Rolle spielen politische bzw. soziale Aspekte bei den Responsen?
- Werden solche Überlegungen im Responsum explicit?
- Kommen darin auch theologische Aspekte zur Geltung?
Programm
10:00 Uhr Begrüßung und Eröffnung Ass. iur. Doris Forster, Konstanz:
Historische Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtsgeschichte - zur Methode der Rechtsvergleichung in der Rechtsgeschichte
10:30 Uhr Judentum: Dr. Vladislav (Zeev) Slepoy, Heidelberg: Zur Form und Funktion rabbinischer Responsen
Diskussion
11:30 Uhr Kurze Pause
11:40 Uhr Christentum: Dr. Franz Kalde, Paderborn:Responsa im kanonischen Recht. Entstehung – Form – Rechtscharakter
12:30 Uhr Gemeinsames Mittagessen (Mensa der Hochschule)
13:30 Uhr Prof. Dr. Anargyros Anapliotis, München: Das griech.-orth. Kirchenrecht im Vergleich
Diskussion
14:15 Uhr Islam: Prof. Dr. Mohammed Nekroumi, Erlangen: Zum Verhältnis zwischen Fatwa und Normableitung am Beispiel des Unzucht-Verbots im Koran
Diskussion
15:00 Uhr Kaffee-Pause
15:15 Uhr Dr. Hakki Arslan, Osnabrück: Fatwagebung in Geschichte und Gegenwart
Diskussion
16:00 Uhr Gesamtvergleich und Diskussion der Methoden der Vergleichung
16:30 Uhr Absprachen zur weiteren Planung, Abschluss (ca. 17 Uhr)
Bitte melden Sie Ihr Kommen an: ronen.reichman@hfjs.eu
Interdisziplinärer Workshop
zu Konzeptionen und Implikationen naturrechtlicher Elemente von religiösen Rechtsdiskursen
Donnerstag, 12.11.2015, an der Hochschule für Jüdische Studien
Die Idee des Naturrechts erlebt in der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich Renaissancen. Auf der anderen Seite wird sie kritisch gesehen. Das Konzept ist zwar innerhalb des Christentums entstanden, es greift jedoch zurück auf gemeinsame Wurzeln und Austausch mit Judentum und Islam, und aus der Perspektive der ideengeschichtlichen Herkunftstradition ist das Naturrecht interreligiöser Überschneidungsbereich par excellence.
Es lässt sich die Frage stellen, ob es neben der „unterstellten“ Gemeinsamkeit auch eine gegenläufige Gemeinsamkeit der Religionen gibt, die sich auf der Seite der an der Natur als Normgeberin Kritik Übenden versammelt. Das scheint der Fall zu sein.
Führt das breite Spektrum von Gemeinsamkeit zu einem ähnlichen Verhältnis zur Naturrechtstradition? Wird der unter dieser Bezeichnung eingeführte Naturrechtsdiskurs in den verschiedenen Traditionen, also auch im Judentum und im Islam, geführt? Gibt es (und in welchem Verhältnis zu „Offenbarung“ gibt es) einen dem Natur-Begriff analogen oder ähnlichen Begriff in den nichtlateinischen Diskurstraditionen, und, daran anknüpfend, ist damit ein – möglicherweise ganz anders benannter – ähnlicher oder anders gearteter Diskurs der Normativität dieser „Natur“ verbunden? Welche Bedeutung haben Unterschiede zwischen Konfessionen innerhalb der Traditionen?
Und eine ähnliche Frage besteht hinsichtlich des Begriffs der „natürlichen Vernunft“. Für diesen Begriff gibt es bereits etablierte Übersetzungsvorschläge aufgrund der historischen Konzeption der „natürlichen Vernunft“ in Auseinandersetzung der christlichen mit der jüdischen und arabischen Philosophie.
Neben dem wissenschaftlich herausfordernden Anliegen ist die gesellschaftliche Ambivalenz des Themas bis in der Gegenwart ein Motiv, eine differenzierte Sicht zu erarbeiten.