Exmatrikulation
Häufig gestellte Fragen zur Exmatrikulation
Eine Exmatrikulation auf Datum, also nicht zum Ende des Semesters, muss selbst vorgenommen werden.
Eine Exmatrikulation von Amts wegen seitens der Hochschule bzw. der Universität erfolgt nur, wenn z.B. die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde, im Rahmen der Rückmeldung die fälligen Zahlungen nicht geleistet wurden, der Prüfungsanspruch für den aktuellen Studiengang nicht mehr besteht und keine Umschreibung vorgenommen wurde etc.
Bereits gezahlte Gebühren (Verwaltungskostenbeitrag, Studentenwerksbeitrag) können bei einer Exmatrikulation im laufenden Semester unter Umständen erstattet werden.